SKE

Rechtliche Grundlagen

Die Mittel der SKE müssen direkt oder indirekt (etwa über Veranstalter, Ensembles oder Kleinlabels) jenen zeitgenössischen Komponistinnen und Komponisten zukommen, die mit der austro mechana einen Wahrnehmungsvertrag zur Einhebung ihrer Urhebertantiemen abgeschlossen haben, somit Tantiemen-Bezugsberechtigte sind und üblicher Weise ihren Arbeits- und Lebensmittelpunkt in Österreich haben:

Durch die UrhGNov 1980, BGBL 321/80, wurde ein Vergütungsanspruch auf unbespielte Bild- und Schallträger zugunsten der Urheber und Leistungsschutzberechtigten eingeführt ('Leerkassettenvergütung').

Gemäß §13 VerwGesG 2006 iVm §42b (5) UrhGNov 2003 in der Fassung der UrhGNov 2005 haben Verwertungsgesellschaften, die diese Leerkassettenvergütung verteilen, für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige Einrichtungen zu schaffen, die

a) sozialen Zwecken und
b) kulturellen Zwecken

dienen. Diesen 'Einrichtungen' sind 50% der Gesamteinnahmen aus der Leerkassettenvergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen.

In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages gemäß §13 VerwGesG 2006 iVm §42b (5) UrhGNov 2003 in der Fassung der UrhGNov 2005 hat die austro mechana zur Verwaltung der Sozialen und Kulturellen Einrichtungen (SKE) einen unselbständigen Fonds mit eigenem Rechnungskreis und eigenen Konten geschaffen.

SKE Soziale & Kulturelle Einrichtungen
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