SKE

Künstler-Sozialversicherungsfonds (K-SVF) | SFM

Basis des K-SVF ist ein eigenes Bundesgesetz, das K-SVFG. Es regelt Zuschüsse ab dem 1. Jänner 2001, ist aber kein umfassendes Künstler­sozialversicherungs­gesetz. Die Zuschüsse betragen einheitlich
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ab 2001: € 872,-/Jahr und
. ab 2005: € 1.026,-/Jahr jeweils nur zur GSVG-Pensionsversicherung,
. ab 2008: € 1.026,-/Jahr zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung,
. ab 2009: € 1.230,-/Jahr zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung,
. ab 2010: € 1.350,-/Jahr zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung.

Bezieher sollen alle Kunstschaffenden sein, die
1. "in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst aufgrund ihrer künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst" schaffen (abgeschlossene künstlerische Hochschulausbildungen weisen jedenfalls die künstlerische Befähigung nach),
2. den Nachweis aktueller künstlerischer Tätigkeit erbringen können,
3. Pflichtversicherung nach §2(1)4 GSVG ('Neue Selbständige') bezahlen,
4. künstlerische Einkommen (immer nach Abzug der Betriebsausgaben!) über der Geringfügigkeits­grenze (€ 4.395,96), aber Gesamteinkünfte unter € 21.979,80 im Jahr 2010 erzielen und
5. einen Antrag mit der 'Versicherungserklärung' der SVA oder direkt beim KSV-Fonds stellen.

Zur Feststellung der Künstlereigenschaft ist eine 'Künstlerkommission' im KSV-Fonds berufen, deren 'Kurien' den jeweiligen Kunstsparten (etwa jener für Musik) entsprechen.

Rückforderung: Erreichen Kunstschaffende die unter 4. genannte Geringfügigkeitsgrenze nicht, kann der K-SVF seine Zuschüsse verweigern oder im Nachhinein zurück verlangen! Wegen Unterschreitung der erforderlichen Mindestgrenze ist vom K-SVF aber auf Rückforderung zu verzichten, wenn zumindest mit den künstlerischen Einnahmen (vor Abzug der Betriebsausgaben) der Betrag der Untergrenze ereicht worden ist. Preise und Stipendien sowie geringfügige (künstlerische) Beschäftigungen werden angerechnet. Neben wirtschaftlichen sind auch soziale Komponenten zu berücksichtigen. Ein Rückforderungsverzicht kann fünf Mal erfolgen.
. erforderliche jährliche Mindestgrenzen

Die Anmeldung zum KSV-Fonds erfolgt gleichzeitig mit der Versicherungserklärung an die SVA, alternativ auch direkt beim KSV-Fonds (www.ksvf.at): Goethegasse 1, 1010 Wien; tel. (01) 586 71 85; office@ksvf.at.
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Information des K-SVF
. Antrag an den K-SVF


Die Finanzierung des KSV-Fonds erfolgt durch Abgaben für Telekabelbetreiber und Satellitendecoder sowie durch Bundesmittel.

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Die SFM - Soziale Förderung Musikschaffender ist ein gemeinnütziger Verein und bezahlt Zuschüsse von bis zu 50% nur zur Unfall- und Krankenversicherung sowie zur Abfertigungsvorsorge.

Bezieher können alle Musikschaffenden sein, die:

  1. nach §2(1)4 GSVG (oder gemeinsam mit §4(3)3 ASVG) voll versicherungspflichtig sind,
  2. ihre Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze selbst oder mit Unterstützung des K-SVF tragen,
  3. ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und
  4. hier unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Die Zuschüsse der SFM entsprechen in ihrer Höhe exakt jenen der SKE, Anträge an beide Institutionen sind daher ausgeschlossen! UrheberInnen können von den SKE oder der SFM Zuschüsse erhalten. InterpretInnen oder Musikschaffende, die keine Tantiemen über die austro mechana beziehen, können nur an die SFM ihren Antrag stellen.

Der Antrag an die SFM muss jährlich ein Mal und mit sämtlichen Beitragsvorschreibungen/Kontoauszügen der Versicherung (in Kopie) erfolgen (www.sfm.at): Stiftgasse 29, 1070 Wien; tel. (01) 71 36 937; office@sfm.at.


Die SFM erhält ihre Mittel vom BM:UKK.

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SKE-Zusschüsse sind beschrieben unter Soziale Zuschüsse bzw. in den Richtlinien SKE:

B.3. Zuschüsse zur Krankenversicherung
B.4. Zuschüsse zur Pensionsversicherung

SKE Soziale & Kulturelle Einrichtungen
Ungargasse 11/9 | 1030 Wien
T (01) 71 36 936 | F (01) 717 87-659
markus.lidauer@aume.at | silke.michel@aume.at