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1. "in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst aufgrund ihrer künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst" schaffen (abgeschlossene künstlerische Hochschulausbildungen weisen jedenfalls die künstlerische Befähigung nach), 2. den Nachweis aktueller künstlerischer Tätigkeit erbringen können, 3. Pflichtversicherung nach §2(1)4 GSVG ('Neue Selbständige') bezahlen, 4. künstlerische Einkommen (immer nach Abzug der Betriebsausgaben!) über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 4.395,96), aber Gesamteinkünfte unter € 21.979,80 im Jahr 2010 erzielen und 5. einen Antrag mit der 'Versicherungserklärung' der SVA oder direkt beim KSV-Fonds stellen. Zur Feststellung der Künstlereigenschaft ist eine 'Künstlerkommission' im KSV-Fonds berufen, deren 'Kurien' den jeweiligen Kunstsparten (etwa jener für Musik) entsprechen. Rückforderung: Erreichen Kunstschaffende die unter 4. genannte Geringfügigkeitsgrenze nicht, kann der K-SVF seine Zuschüsse verweigern oder im Nachhinein zurück verlangen! Wegen Unterschreitung der erforderlichen Mindestgrenze ist vom K-SVF aber auf Rückforderung zu verzichten, wenn zumindest mit den künstlerischen Einnahmen (vor Abzug der Betriebsausgaben) der Betrag der Untergrenze ereicht worden ist. Preise und Stipendien sowie geringfügige (künstlerische) Beschäftigungen werden angerechnet. Neben wirtschaftlichen sind auch soziale Komponenten zu berücksichtigen. Ein Rückforderungsverzicht kann fünf Mal erfolgen. Die Anmeldung zum KSV-Fonds erfolgt gleichzeitig mit der Versicherungserklärung an die SVA, alternativ auch direkt beim KSV-Fonds (www.ksvf.at): Goethegasse 1, 1010 Wien; tel. (01) 586 71 85; office@ksvf.at.
Der Antrag an die SFM muss jährlich ein Mal und mit sämtlichen Beitragsvorschreibungen/Kontoauszügen der Versicherung (in Kopie) erfolgen (www.sfm.at): Stiftgasse 29, 1070 Wien; tel. (01) 71 36 937; office@sfm.at. Die SFM erhält ihre Mittel vom BM:UKK. _______ SKE-Zusschüsse sind beschrieben unter Soziale Zuschüsse bzw. in den Richtlinien SKE:B.3. Zuschüsse zur Krankenversicherung B.4. Zuschüsse zur Pensionsversicherung |
SOZIALVERSICHERUNG . Unfallversicherung . Anmeldung bei SVA . K-SVF . K-SVF: Zuschuss-Rückforderungen |
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SKE Soziale & Kulturelle Einrichtungen |
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