Die SKE unterstützen - nur mehr bis 31.12.2018 - Komponistinnen und Komponisten in der Sozialversicherung. Die Richtlinien SKE regeln Zuschüsse von bis zu 50% zu den Kosten der Kranken- und der Pensionsversicherung. Zu steigenden Versicherungskosten ab insgesamt € 1.259,- sinken die SKE-Zuschüsse stufenweise bis Null.
Die tatsächlichen Kosten der Versicherung sind nachzuweisen, dazu benötigen die SKE:
- ein SV-Antragsformular / Jahr
- alle 'Kontoauszüge der SVA' (plus 'Erklärungen zum Kontoauszug') bzw. die 'Vorschreibungen' der GKK jeweils in Kopie
Für den Erhalt der Zuschüsse verlangen die Richtlinien SKE ein bestimmtes Mindestaufkommen an Tantiemen bei austro mechana und AKM im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr. Auch andere Einkommen als KomponistIn (Honorare, Preise, Stipendien ...) können zum Erreichen dieser Mindestgrenze nachgewiesen werden.
Erste Adresse für Zuschüsse zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung ist der Künstler-Sozialversicherungsfonds (K-SVF). Seine Zuschüsse werden von den SKE in der Regel nur ergänzt, d.h. seine Zuschüsse sind von den möglichen Zuschüssen der SKE in Abzug zu bringen. Sollte der K-SVF keine Zuschüsse bezahlen (oder diese zurückfordern) ist ein ablehnender/betreffender Bescheid den SKE vorzulegen.
Genaue Informationen zur Sozialversicherung selbst sowie zu den Zuschüssen des Künstler-Sozialversicherungsfonds (K-SVF) finden Sie im Hauptmenü unter Sozialversicherung.
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