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Sozialversicherung für alle Kunstschaffenden

Für die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG gelten einheitlich folgende Regelungen:

Höhe der Beiträge - die Beitragsgrundlage

Als Basis für die Versicherungsbeiträge gelten die jährlichen selbständigen Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, somit ein Wert, wie er im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts als 'Gewinn' aufscheint. Zu diesem Wert zählt die Versicherung nur ihre eigenen Beiträge dazu, die ja in der Regel als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.

Die Daten des Finanzamts über die selbständigen Einkommen aller Erwerbstätigen werden vom Bundesrechenamt an die SVS weitergeleitet . Daraus ersieht die SVS jedenfalls (laut Gesetz im dritten Jahr im Nachhinein) vorhandene selbständige Einkünfte und deren Höhe!
Selbständige Kunstschaffende, die sich zu Unrecht nicht gemeldet haben - allerspätestens bis 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheids -, erhalten eine Nachverrechnung für das betreffende Jahr zuzüglich eines Beitragszuschlags von 9,3%.
Diese Nachverrechnung für frühere Jahre gilt aber nicht gleichzeitig als aktuelle Anmeldung zur Versicherung!

Bei niedrigen Einkünften (auch ohne Einkommensteuerbescheid und ohne Steuerpflicht), außerdem grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach der Anmeldung, hebt die SVS vorläufig nur den Mindestbeitrag (lt. Mindestbeitragsgrundlage) ein.

Im dritten Jahr im Nachhinein bzw. mit dem endgültigen Einkommensteuerbescheid erfolgt immer eine Nachbemessung. Das ist entweder eine Gutschrift oder eine Nachverrechnung entsprechend dem tatsächlichen endgültigen Jahresgewinn (heuer für 2018). Dementsprechend und gleichzeitig werden dann auch die laufenden Beiträge (für 2021) korrigiert. Damit können sich deutlich höhere Kosten ergeben: die 'gestundeten' für 2018 plus die aktuellen! Diese Korrekturen mit Last- oder Gutschriften wiederholen sich jährlich.
Alternativ ist eine freiwillige Anpassung nach oben oder unten möglich, um spätere Nachbemessungen oder Gutschriften zu minimieren und die reellen Kosten aktuell steuerlich abschreiben zu können.

Ein wichtiger Hinweis:
Für das Vorliegen der Versicherungspflicht und die Berechnung der Beitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr sind v.a. die tatsächlich ausgeübte künstlerische (betriebliche) Tätigkeit sowie in der Folge der Zufluss der Einnahmen maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, dass sich die Einkommen auf Tätigkeiten im selben Kalenderjahr beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit 21.1.2009 klar gestellt, dass alle Arten von Tantiemen (etwa für alte Werke oder auch als Alterssicherung) aktuelle Einkommen sind. Phasenverschobene Einnahmen seien geradezu typisch für künstlerische Berufe. Nur Beginn und Ende der künstlerischen (betrieblichen) Tätigkeit sind von Bedeutung, erst nach deren kompletter Beendigung sind auch sämtliche Urhebertantiemen nicht mehr versicherungsrelevant.

Die Versicherungspflicht beginnt:

• mit der Versicherungsgrenze von € 5.710,32 im Jahr 2021 (€ 5.527,92 im Jahr 2020 / wird jährlich valorisiert) bzw. € 475,86 pro Monat 2021 für alle selbständigen Einkommen (d.h. ausschließlich selbständig oder auch zusätzlich zu einem Dienstverhältnis nach ASVG, auch zusätzlich zu Arbeitslosen- oder Krankengeldern, einer Pension, einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss etc.,

• für selbständige Einkommen zusätzlich zu einer bereits nach GSVG versicherten Erwerbstätigkeit (z.B. einem Gewerbe) 'sofort'.

Dazu zwei wichtige Hinweise:
. Tatsächlich kann nicht immer zum Jahresanfang mit Sicherheit feststehen, dass selbständige Einkünfte (abzüglich Betriebsausgaben) die Versicherungsgrenze überschreiten werden. Sobald dies im Laufe des Jahres ersichtlich ist, spätestens aber innerhalb 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheids, muss die Anmeldung bei der SVS erfolgen. Der Beitragszuschlag von 9,3% wird damit vermieden, die Kosten für das ganze Jahr sind nachzuzahlen.

. Das GSVG geht regelmäßig von einer Jahrestätigkeit aus und kennt keine Unterbrechung, auch nicht auf Grund einer (geringfügigen oder kurzfristigen) Anstellung (vgl. auch An- und Abmeldung). Seit 2011 ist aber die zeitlich begrenzte 'Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit' beim K-SVF möglich. Sie unterbricht die Pflichtversicherung und befreit für den Zeitraum der Erwerbslosigkeit von der Beitrags-/Zahlungspflicht an die SVS.

. Sozialversicherung für Musikschaffende  |  Kurzinfo
. SVS: Informationen für Kunstschaffende

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