Für selbständig Tätige, somit auch für alle sozialversicherten Musikschaffenden, wird ein Beitrag von 1,53% der Beitragsgrundlage zur Vorsorge für Abfertigungen eingehoben! Hier gilt das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG). Derzeit stehen in Österreich acht solcher Vorsorgekassen zur Auswahl. Alle Selbständigen haben mit einer Vorsorgekasse ihrer Wahl einen Beitrittsvertrag abzuschließen. 'Beitrittsverträge zur Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge' finden sich auf den Webseiten der Vorsorgekassen. Die Beiträge sind als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig (Eintrag in der Steuererklärung!), die treuhändische Veranlagung der BVK bei einer Depotbank ist KESt-frei. Betriebliche Vorsorgekassen müssen eine Bruttokapitalgarantie auf die Gesamtheit der eingezahlten Beiträge gewähren, darüber hinaus können Zinsgarantien gegeben werden. Ein Anspruch auf Verwendung besteht: Ansprüche gehen nie verloren und können auch bei Berufswechsel (z.B. Anstellung) 'mitgenommen' werden. Im Todesfall gebührt der Kapitalbetrag den Gatten und Kindern. Folgende Verfügungsmöglichkeiten stehen zur Auswahl: Eine Einmalauszahlung unterliegt dem begünstigten Steuersatz von 6 %, der Bezug einer lebenslangen Rente bleibt steuerfrei. |
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