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B.5.2. Young Potentials erhalten zusätzlich zu allfälligen anderen Förderungen eine automatische Förderung in Höhe des dreifachen ihnen für alle nicht kategorisierten Werkversionen zustehenden Betrags gemäß Abschnitt C Zweitem Hauptkapitel Punkten 4 Abs (2) und 7 Abs (1) der AKM-Abrechnungsregeln, soweit diese Werkversionen in der Standardabrechnung abgerechnet werden. Die Ausschüttung erfolgt zusammen mit der Abrechnung für die öffentliche Aufführung der Unterhaltungsmusik sowie der Abrechnung für Mechanische Musik. Diese Förderung ist für höchstens drei Jahre zu gewähren, gerechnet ab dem Beginn des gemäß B.5.1. relevanten Wahrnehmungsvertragsverhältnisses. B.5.3. Der für die Förderung von Young Potentials zuständige Ausschuss im Sinne des Punktes B.1.6a ist der Ausschuss zur Förderung von Anschubfinanzierung bzw. Investitionsvorhaben für kommerzielle Projekte sowohl der ernsten als auch der Unterhaltungsmusik. |
RICHTLINIEN K E
Kunst- & Kulturförderungen A. Rechtsverhältnisse B. Kulturelle Einrichtungen [Druckversion] Abschnitt 1: Rechtsverhältnisse Abschnitt 2: Alterssicherung Abschnitt 3: Soziale Unterstützungen |
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SKE Soziale & Kulturelle Einrichtungen |
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