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AQUAS | Soziale Leistungen

3.7. COVID-19 Überbrückungsdarlehen

 
3.7.1. Grundlage für einen Antrag auf das nachfolgend beschriebene COVID-19-Überbrückungsdarlehen ist ausschließlich ein Erlass oder eine Verordnung der österreichischen Bundesregierung, einer österreichischen Landesregierung, oder eine vergleichbare rechtlich bindende Regelung in einem Staat der Europäischen Union, wonach öffentliche Veranstaltungen aufgrund der Gefährdung durch das '2019 neuartige Coronavirus' innerhalb einer bestimmten Zeitperiode abzusagen sind. Dabei wurden größere Veranstaltungen, d.s. Outdoor-Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern und Indoor-Veranstaltungen mit mehr als 100, bereits ab 12.3.2020, alle öffentlichen Veranstaltungen sowie private Versammlungen über 5 Personen ab 16.3.2020 untersagt. Darüber hinaus wurden ab 17.3.2020 sämtliche Restaurants und sonstige Lokale behördlich geschlossen. 

3.7.2. Das COVID-19-Überbrückungsdarlehen dient der Überbrückung von Liquiditätsengpässen, wenn diese den wirtschaftlichen Weiterbestand des Antragstellers gefährden. Diese Darlehen an UrheberInnen oder Musikverlage werden über Antrag einmalig gewährt, zinsfrei, in Höhe von max. € 15.000,-. Sie sind bis Ende 2022 zurückzuzahlen. Eine Ratenvereinbarung über die Rückzahlung, die nicht über 15 Monate hinausgehen darf, kann individuell getroffen werden. Tantiemenaufkommen bei AKM und austro mechana können bei Zahlungsverzug mit Raten oder der gesamten Valuta bis zur vollständigen Tilgung aufgerechnet werden. 

3.7.3. Zur Antragstellung ist das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular auszufüllen und die entsprechenden Belege sind dem Antrag beizulegen. Über die Höhe des Darlehens entscheidet der Beirat. 

. Antragsformular

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